Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV

§ 6 Zulassung zur Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/6#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3.
die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/6#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

§ 5 § 7